Die Tätigkeiten des Buchhalters richten sich nach der Befugnis gem. StBG § 6 Nr. 3
und Nr. 4 - im Nachfolgenden detailliert aufgeführt:

| Erfassung von Geschäftsvorfällen durch Grundaufzeichnungen
  (Aufstellung über Eingangs- bzw. Ausgangsbelegen;
  Führung eines Kassenbuches; nach Konten getrennte Abheftung von Bankauszügen);
| Buchen laufender Geschäftsvorfälle durch Bildung von Buchungssätzen
  (kontieren, Erteilung von Buchungsanweisungen);
| Datenerfassung zum Zwecke der EDV-Buchführung außer Haus
  (nach einem vom Steuerberater aufgestellten Kontenplan);
| Technische Zusammenstellung der Jahresabschlusszahlen
  betriebswirtschaftlichen Auswertung des Zahlenmaterials in Form von Kennzahlen
  (ausgeschlossen ist die Aufstellung des Jahresabschlusses, auch nicht in Form eines
  programmgesteuerten Ausdrucks);
| steuerrechtlich irrelevante Hilfeleistung bei der Einrichtung der Buchführung
  (Wahl des Buchführungssystems, der zu benutzenden Geräte, der Art und Weise
  der Belegübernahme oder des Ausdrucks der Buchführungsergebnisse).